Protektor für Stiftungen und Trusts

Unabhängige Überwachung.
Kompetente Kontrolle.

Vertrauen durch Erfahrung.

Sicherheit durch Governance.

Professionelle Übernahme der Funktion des Protektors in Liechtensteinischen Stiftungen und österreichischen Privatstiftungen sowie Prüfung, Überwachung und Gestaltung von Governance-Strukturen für Stiftungen und Trusts.

25+

Jahre Erfahrung

200+

Betreute Stiftungen

Platz 1

Chambers HNWI

3000+ Seiten

Publikationen zum Stiftungsrecht

Band 1

Chambers HNW · AT

Dr. Nikolaus Arnold

Geschäftsführer · Stiftungsprotektor GmbH

Unsere praktische und wissenschaftliche Erfahrung — Ihr Vorteil

25+

Jahre Erfahrung

Jahrzehntelange Praxiserfahrung mit österreichischen Privatstiftungen und liechtensteinischen Stiftungen

200+

Betreute Stiftungen

Erfolgreich betreute Stiftungen, Stifter und Nachfolgegenerationen in Österreich und Liechtenstein.

Platz 1

Führende Rankings

Seit mehreren Jahren Tier 1 in Chambers HNWI und Trend-Ranking im Bereich Private Client

3000+ Seiten

Führende Publikationen

Kommentar zum Privatstiftungsgesetz (4. Auflage), Handbuch Stiftungsrecht AT/FL, Fibel für den Stiftungsvorstand

Unabhängigkeit

Keine Interessenkonflikte – konsequente Wahrung der Strukturprinzipien

Diskretion

Höchste Vertraulichkeit in allen Mandats- und Governance-Angelegenheiten

Erfahrung

Über 25 Jahre Praxis – über 200 betreute Stiftungen und Stifter

Fachliche Spezialisierung

Führende Marktanerkennung und höchstes wissenschaftliches Niveau

Unser Ansatz

Konsequente Sicherung des Stifterwillens und der Governance

Wir agieren stets mit Blick auf die rechtliche und organisatorische Gesamtarchitektur der jeweiligen Stiftung oder des jeweiligen Trusts.

Gute Governance ist kein Formalismus. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Vermögen, Verantwortung, Kontrolle und Kontinuität in einer Stiftung oder einem Trust dauerhaft in Einklang bleiben.

Leistungen

Was wir für Sie leisten

Unser Fokus liegt auf der sorgfältigen Wahrnehmung von Überwachungs-, Kontroll- und Governance-Funktionen.

01

Protektor-Mandat

Übernahme der Funktion als unabhängiger Protektor – Überwachung, Wahrung des Stifterwillens, Kontrolle von Organentscheidungen und Absicherung der Integrität der Struktur.

02

Governance-Review

Prüfung und Überwachung von Governance-Strukturen auf Klarheit, Kontrollmechanismen, Konfliktanfälligkeit, Nachfolgefestigkeit und Vereinbarkeit mit dem Stifterwillen.

03

Governance-Gestaltung

Entwicklung und Implementierung maßgeschneiderter Governance-Strukturen – auf Stabilität, Rechtssicherheit und langfristige Funktionsfähigkeit ausgerichtet.

Klare Abgrenzung unserer Tätigkeit

Die Stiftungsprotektor GmbH übernimmt keine geschäftsführenden Funktionen oder Tätigkeiten, die eine Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung bewirken oder steuerliche Transparenz auslösen könnten. Österreichische Rechtsberatung erfolgt durch die ARNOLD Rechtsanwälte GmbH (www.arnold.biz).

Fachwissen · Stiftungsprotektor

Der Stiftungsprotektor

Einrichtung, Aufgaben und Vorteile

Der Stiftungsprotektor gehört heute zu den wirkungsvollsten Instrumenten einer professionellen Stiftungsgestaltung. Als eigenständiges Stiftungsorgan bildet er das institutionelle Gegengewicht zum Stiftungsvorstand und sichert den Stifterwillen über Generationen. In österreichischen Privatstiftungen stützt sich seine Einrichtung auf § 14 Abs. 2 PSG, in liechtensteinischen auf Art. 552 § 28 PGR. In beiden Rechtsordnungen gilt: Der Protektor handelt unabhängig, ohne eigene Vertretungsbefugnis nach außen, und ausschließlich im Interesse der Stiftung.

01

Begriff und rechtliche Grundlagen

Der Begriff Protektor entstammt dem angloamerikanischen Trust-Recht. In den 1970er-Jahren begannen liechtensteinische Praktiker, das Konzept des angelsächsischen Protektors in die Stiftungsorganisation zu übertragen. Mit der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts im Jahr 2009 wurde die Möglichkeit der Einrichtung eines Protektorats in Art. 552 § 28 PGR ausdrücklich kodifiziert.

Das österreichische PSG verwendet den Begriff Protektor nicht. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 PSG, der dem Stifter die Möglichkeit einräumt, weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorzusehen.

Österreich

§ 14 Abs. 2 PSG

„Weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks“

Liechtenstein

Art. 552 § 28 PGR

Kodifiziert seit der Totalrevision 2009

02

Einrichtung des Protektorats

Der Protektor ist kein zwingendes Stiftungsorgan. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Stifters, ob er ein Protektorat einrichtet und welche Rechte er ihm einräumt. Die Errichtung kann bei der Stiftungsgründung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern die Stiftungsurkunde einen entsprechenden Änderungsvorbehalt enthält.

Als Protektoren können natürliche wie juristische Personen bestellt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Bestellung von Stifter oder Begünstigten als Protektoren steuerrechtlich, erbrechtlich und im Hinblick auf den Vermögens- und Gläubigerschutz erhebliche Risiken birgt. Ein unabhängiger, professioneller Protektor vermeidet diese Risiken und bietet entscheidende Vorteile.

03

Aufgaben und Befugnisse

Die konkreten Befugnisse des Protektors werden in der Stiftungserklärung individuell festgelegt. Das Spektrum reicht von einer passiven Überwachungsrolle bis hin zu umfassenden aktiven Gestaltungsrechten. In der Praxis haben sich folgende Kernkompetenzen etabliert:

01

Zustimmungsrechte und Vetorechte

Zustimmungsvorbehalte gegenüber dem Stiftungsvorstand sind das bevorzugte Gestaltungsinstrument. Bei Zustimmungsrechten handelt der Vorstand erst nach Einholung der Zustimmung; bei Vetorechten darf er eine bereits getroffene Maßnahme nicht ausführen, nachdem ein Veto erhoben worden ist.

N. Arnold, PSG-Kommentar, § 14 Rz 42

02

Überwachungs- und Informationsrechte

Der Protektor kontrolliert laufend die zweckgemäße Verwaltung der Stiftungsmittel. Er hat vollumfängliche Einsicht in Stiftungsdokumente und Geschäftsbücher und kann regelmäßige Berichte einfordern. Die Funktion ist mit jener eines Aufsichtsrats in einer Kapitalgesellschaft vergleichbar.

03

Bestellungs- und Abberufungsrechte

Dem Protektor kann das Recht eingeräumt werden, Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestellen und abzuberufen. In Österreich sind die Quorumserfordernisse des § 14 Abs. 3 und 4 PSG zu beachten.

Good, PSR 2019, 89

04

Pflichten des Protektors

Mit den Rechten gehen Pflichten einher, über die sich viele Protektoren — insbesondere Familienangehörige des Stifters — oft nicht hinreichend bewusst sind.

Der Protektor hat seine Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu treffen. In Liechtenstein ergibt sich dies aus der Business Judgment Rule (Art. 182 Abs. 2 PGR). Persönliche Unerfahrenheit mindert den Sorgfaltsmaßstab nicht; wer ein Protektoratsmandat übernimmt, ohne die erforderlichen Kenntnisse zu besitzen, haftet bereits für Einlassungsfahrlässigkeit.

Der Protektor ist ausschließlich dem Stiftungszweck und dem Stifterwillen verpflichtet. Persönliche wirtschaftliche Interessen dürfen die Entscheidungsfindung nicht beeinflussen. Strukturelle Interessenkonflikte — wie sie bei Stifter oder Begünstigten als Protektoren unausweichlich sind — gefährden die steuerliche Stellung der Stiftung und den Gläubigerschutz.

Der Protektor unterliegt einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht über sämtliche Stiftungsangelegenheiten. Die Pflicht gilt analog zu § 93 AktG zeitlich unbegrenzt und endet nicht mit der Beendigung des Mandats.

In Österreich haftet der Protektor nach § 29 PSG unmittelbar und persönlich; bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, mit Beweislastumkehr. In Liechtenstein beurteilt sich die Haftung nach vertraglichen Grundsätzen (Art. 218 ff. PGR); klageberechtigt ist primär die Stiftung, sekundär auch Begünstigte und Gläubiger.

 

Good, PSR 2019, 91

05

Die Vorteile eines unabhängigen professionellen Protektors

Die Entscheidung über die Besetzung des Protektorats gehört zu den strategisch wichtigsten bei der Stiftungsgestaltung. Der unabhängige professionelle Protektor ist in drei zentralen Dimensionen klar überlegen.

01

Steuerliche Abschirmwirkung

Das Steuerabkommen AT/FL verlangt, dass weder Stifter noch Begünstigte einem Organ mit Weisungsrechten gegenüber dem Stiftungsrat angehören. Ein unabhängiger Protektor kann umfassende Zustimmungsrechte ausüben, ohne die steuerliche Transparenz auszulösen.

Good/Felder, FS+P-Blog, 2019

02

Vermögens- und Gläubigerschutz

Behält sich der Stifter als Protektor weitreichende Rechte vor, kann ein Gericht das Vermögensopfer verneinen — mit Folgen für Pflichtteilsrecht, Unterhaltsrecht und Steuerrecht. Ein unabhängiger Protektor beseitigt diese Risiken.

03

Objektivität, Fachkompetenz und Kontinuität

Professionelle Protektoren bringen Fachexpertise in Stiftungs- und Steuerrecht mit, handeln ohne Eigeninteresse an Ausschüttungen und gewährleisten institutionelle Kontinuität unabhängig von Sterblichkeit oder Geschäftsunfähigkeit.

06

Der Protektor im Governance-System der Stiftung

Die Bedeutung des Protektors geht weit über seine einzelnen Befugnisse hinaus. Er schließt das strukturelle Kontrolldefizit der Privatstiftung: Da die Stiftung keine Eigentümer hat und weder Aktionäre noch Mitglieder kennt, fehlt ein natürlicher Kontrollmechanismus gegenüber dem Stiftungsvorstand. Der Protektor füllt diese Lücke als Hüter des Stifterwillens, ohne selbst in die operative Geschäftsführung einzugreifen.

Ein professionell besetztes Protektorat ist keine reine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine strategische Entscheidung mit messbaren Vorteilen für Kontinuität und objektive Entscheidungsfindung über Generationen.

Der Protektor als Schlüssel moderner Foundation Governance.

Stiftungsprotektor GmbH übernimmt die Funktion des unabhängigen Protektors für Privatstiftungen (PSG) und liechtensteinische Stiftungen (PGR) — mit Fachkompetenz, institutioneller Kontinuität und ohne Interessenkonflikt.

„Der Protektor ist nicht ein Organ, das kontrolliert und bremst — er ist das Organ, das Vertrauen ermöglicht: zwischen Stifter und Vorstand, zwischen Generationen, zwischen dem erstarrten Stifterwillen und einer sich verändernden Welt.“

Dr. Nikolaus Arnold · Stiftungsprotektor GmbH

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